Von Dagmar Christen
Im März 2023 wurde die Initiative «Existenzsichernde Löhne jetzt!» mit einem ausformulierten Reglementsentwurf eingereicht. Der Grosse Stadtrat stimmte diesem Entwurf, dem Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Mai 2024 zu. Damit beschloss der Grosse Stadtrat die Einführung eines Mindestlohns. Dieser wurde am 1. Januar 2026 in der Stadt Luzern eingeführt.
Motion verlangt Aufhebung
Im Oktober 2025 forderten die Fraktionen der FDP, der Mitte, der SVP und der GLP den Stadtrat mit einer Motion auf, das Reglement über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Stadt Luzern (kurz: Mindestlohnreglement) wieder aufzuheben. Die Motion wurde im November 2025 erheblich erklärt und der Stadtrat beauftragt, eine Vorlage für die Aufhebung des Mindestlohnreglements auszuarbeiten.
Haltung der Fraktionen
Die Debatte des Grossen Stadtrates zur Aufhebung des Mindestlohnreglements fand am 26. März 2026 statt. Die Fraktionen der FDP, der Mitte, der SVP und der GLP sprachen sich für die Aufhebung aus. Damit solle Klarheit geschaffen werden.
Man stehe für faire Löhne, betonten die Fraktionen der FDP, der Mitte und der SVP. Diese sollten aber nicht durch staatliche Regulierung herbeigeführt werden, sondern über Gesamtarbeitsverträge und das bewährte System der Sozialpartnerschaft. Der Mindestlohn gefährde die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Luzern, er habe negative Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Preise und löse bei der Stadt und bei Unternehmen einen beträchtlichen administrativen Aufwand aus. Auch werde der städtische Mindestlohn möglicherweise bald untersagt. Dies, weil der Kantonsrat dem Luzerner Regierungsrat den Auftrag erteilt hat, Mindestlöhne auf Gemeindeebene gesetzlich zu verbieten.
Die Fraktionen der SP/JUSO und GRÜNE/JG plädierten für die Beibehaltung des Reglements. Der Mindestlohn schütze Menschen in Tieflohnbranchen vor Erwerbsarmut, stärke faire Arbeitsbedingungen und verbessere die Lebenssituation von vielen, insbesondere von Frauen. Das sei konkrete und wirksame Sozialpolitik. Es gehe jetzt einzig um die Frage, ob ein Mindestlohn garantiert werden solle oder nicht. Denn rechtlich sei absolut klar: Das städtische Mindestlohnreglement sei gültig und anwendbar.
Die GLP-Fraktion stellte den Antrag, den Entscheid über das Reglement und somit über den Mindestlohn dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Der Grosse Stadtrat stimmte der Vorlage mit 24 zu 23 Stimmen zu und beschloss, die Aufhebung des Reglements den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
Haltung des Stadtrates
Der Stadtrat erachtet den Mindestlohn als ein zentrales und wichtiges Instrument der städtischen Sozialpolitik und als ein klares Bekenntnis zu fairen und existenzsichernden Arbeitsbedingungen in der Stadt Luzern: Arbeit soll vor Armut schützen. Zugleich signalisiert der Mindestlohn faire Arbeitsbedingungen, stärkt die Attraktivität des Arbeitsstandortes und setzt ein klares Zeichen gegen Lohndumping. Auch gleichstellungspolitische Aspekte werden berücksichtigt, da Frauen besonders oft in Tieflohnbranchen tätig sind.
Der Stadtrat fühlt sich auch durch die Urteile des Bundesgerichts vom Juni 2026 zum Mindestlohn der Städte Zürich und Winterthur in seiner Haltung bestärkt. Das Bundesgericht führt zu diesen kommunalen Mindestlohnregelungen aus, dass «die betroffenen Städte aufgrund der Vertrautheit mit den lokalen Bedingungen und der Nähe zu den Betroffenen mit ihren Mindestlohnregelungen die Erwerbsarmut ebenso zweckmässig bekämpfen können wie der Kanton».
Empfehlung an die Stimmberechtigten
Der Grosse Stadtrat empfiehlt den Stimmberechtigten ein Ja zur Aufhebung des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Stadtrat empfiehlt den Stimmberechtigten ein Nein zur Aufhebung des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 16. Mai 2024
Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Insbesondere schützt es vor Armut trotz Erwerbstätigkeit.
2 Um allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu angemessenen Bedingungen durch ihre Arbeit zu bestreiten, gilt in der ganzen Stadt Luzern ein Mindestlohn gemäss den Bestimmungen in diesem Reglement.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gewöhnlich ihre Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Stadt Luzern erbringen.
2Von diesem Reglement ausgenommen sind:
a. Praktika mit Ausbildungscharakter, welche auf maximal sechs Monate befristet sind. Das Praktikum kann auf längstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer anschliessend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Mindestlohn angeboten wird, ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbescheinigung zu einem Ausbildungsplatz vorliegt. Bei Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung;
b. Schülerinnen und Schüler, die jünger als achtzehn Jahre sind und während der Ferienzeit einen Ferienjob ausüben;
c. Lernende, die in anerkannten Lehrbetrieben arbeiten;
d. Au-pairs mit Arbeitsverhältnissen, welche auf maximal zwölf Monate befristet sind;
e. Personen, die an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen. Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen erlassen. Dabei ist dem Zweck des Mindestlohns gemäss Art. 1 Rechnung zu tragen
Art. 3 Höhe
1 Der Mindestlohn beträgt Fr. 22.– pro Stunde brutto.
2 Der Mindestlohn wird jährlich aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen der Jahresteuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise der Nominallohnentwicklung angepasst, sofern das Mittel positiv ist. Basis des Indexes ist der Indexstand von Juli 2022.
3 Unter Lohn ist der massgebende Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind nicht einberechnet.
Art. 4 Kontrolle
1 Die Durchsetzung des Mindestlohns auf dem Gebiet der Stadt Luzern wird durch eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kontrolliert.
2 Der Stadtrat kann die Kontrolle vertraglich an Dritte übertragen.
3 Die Kontrollstelle erhält von den zu kontrollierenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
a. Zugang zu den Arbeits- und Betriebsräumlichkeiten;
b. alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen.
4Stellt die Kontrollstelle Verstösse fest, werden diese dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mitgeteilt, und sie orientiert sie über ihre Rechte und Pflichten.
5 Die Kontrollstelle reicht die notwendigen Unterlagen und Beweismittel bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Wurde die Kontrolle an einen Dritten übertragen, meldet dieser den Verstoss an die vom Stadtrat bezeichnete Stelle, die für die Einreichung einer Strafanzeige zuständig ist.
6 Die Kosten für die Kontrolle trägt die Stadt. Der Stadtrat legt die Höhe der Kontrollkosten in einer Verordnung fest. Werden Verstösse gegen dieses Reglement bei den Kontrollen festgestellt, können die Kosten ganz oder teilweise den fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auferlegt werden.
7 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Missbräuche, die daraus folgenden Sanktionen und die verrechneten Kontrollkosten.
Art. 5 Strafbestimmung
1Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1–3, Art. 4 Abs. 3 oder Art. 8 dieses Reglements verstossen, werden mit einer Busse bestraft.
2Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Der Mindestlohn in der Stadt Luzern ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft (Art. 7 Reglement). Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hatte für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs Monate Zeit. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind ruckwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung dieses Reglements zu vergüten (Art. 8 Reglement).