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24. September 2025

Aufhebung Bebauungsplan B 139 Kantonsspital und Erlass Bebauungsplan B 145 Kantonsspital: Einreichung zur Genehmigung durch den Regierungsrat

Am 26. Juni 2025 hat der Grosse Stadtrat dem Antrag des Stadtrates gemäss B+A 40/2024 zugestimmt und den Bebauungsplans B 139 Kantonsspital aufgehoben sowie den neuen Bebauungsplan B 145 Kantonsspital erlassen. Gegen den Beschluss des Grossen Stadtrates wurde gemäss Anzeige des Kantons keine Verwaltungsbeschwerde eingereicht. Nachdem auch die Referendumsfrist von 60 Tagen ungenutzt verstrichen ist, hat der Stadtrat beschlossen, den Bebauungsplan B 145 Kantonsspital dem Regierungsrat für die Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Art. 35 Abs. 2 der Vorschriften wurden vom Grossen Stadtrat folgendermassen angepasst:

Bebauungsplan Kantonsspital


Umsetzung Behindertengleichstellungsgesetz: Bushaltestelle Rodtegg

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG) verpflichtet Städte und Gemeinden, die Bushaltestellen behindertengerecht umzugestalten. Auch gehbehinderten Personen soll die autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund wird in der Stadt Luzern mit der Bushaltestelle Rodtegg eine weitere Haltestelle saniert und behindertengerecht ausgestaltet.

Die Bushaltestelle Rodtegg liegt in der 30er-Zone an der Sternmattstrasse. Die beiden Fahrbahnhaltekanten dienen der Erschliessung des Quartiers, das im 8-Minuten-Takt von der VBL-Linie 7 angefahren wird. Im Rahmen des Projekts sollen die Haltekanten zum einen erhöht werden, um die Behindertentauglichkeit zu erreichen, zum anderen in Fahrtrichtung Unterlöchli neu ein Fahrgastunterstand gebaut werden, denn obwohl in dieser Fahrtrichtung viele Fahrgäste einsteigen, fehlt heute ein Witterungsschutz. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird zudem die Einmündung in Richtung Waldweg in eine Trottoirüberfahrt umgebaut.

Der Stadtrat hat der Planauflage für dieses Projekt zugestimmt. Die Pläne liegen von Mittwoch, 1. Oktober 2025, bis Montag, 20. Oktober 2025, beim Tiefbauamt der Stadt Luzern oder auf www.planauflage.stadtluzern.ch zur Einsichtnahme auf.
 

Haltung des Stadtrates zur Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat den Schweizerischen Städteverband (SSV) eingeladen, am oben erwähnten Vernehmlassungsverfahren teilzunehmen. Zuhanden des SSV hat der Stadtrat seine Einschätzungen und Anliegen zur Vorlage des WEB festgehalten.

Die Stadt Luzern begrüsst die vorgesehene Verlängerung des NAV Hauswirtschaft um weitere 3 Jahre bis zum 31. Dezember 2028 ausdrücklich. Auch die vorgeschlagene Erhöhung des im NAV Hauswirtschaft geregelten zwingenden Mindestlohns per 1. Januar 2026 unterstützt die Stadt Luzern im Grundsatz. Mindestlöhne stellen aus sozialpolitischer Sicht ein wichtiges Instrument dar: Sie leisten einen zentralen Beitrag zur Armutsprävention, stärken die gesellschaftliche Teilhabe und fördern die soziale Stabilität. Wer einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, soll mit seinem Einkommen ein würdiges Leben führen können.

Die Stadt Luzern erachtet jedoch insbesondere bei der Kategorie «Ungelernte» die Erhöhung des Mindestlohns von aktuell Fr. 19.95 auf Fr. 20.35 als unzureichend, um ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten und regt an, eine stärkere Erhöhung zu prüfen.

Auf der städtischen Website unter Vernehmlassungen hat der Stadtrat seine umfassende Stellungnahme publiziert.
 

Haltung des Stadtrates zum Neuen Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG)

Der Stadtrat hat sich zur Unterstützung einer Stellungnahme aus Sicht der Städte und städtischen Gemeinden gegenüber dem Schweizerische Städteverband (SSV) kritisch zum neuen Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) geäussert. Er wertet es als grundsätzlich positiv, dass der Bund eine gesetzliche Grundlage zur Förderung von Landesaustellungen schaffen will. Gleichzeitig stellt der Stadtrat fest, dass die vom Bund formulierten inhaltlichen und formalen Anforderungen eher Hürden darstellen als Unterstützungsangebote. Das LaFG erweckt den Eindruck, Landesausstellungen zu gestatten, anstatt sie zu befördern.

Überhaupt nicht einverstanden ist der Stadtrat, dass der Bund gemäss LaFG maximal 30 Prozent der Kosten übernehmen darf. Der Bundesanteil müsste mindestens bei der Hälfte liegen. Schliesslich missbilligt der Stadtrat die voreilige Mitteilung des Bundesrates, in den 2030-er Jahren keine Landesausstellung zu unterstützen. Ein Gesetz zu erlassen, dass danach auf Jahre hinaus nicht angewendet werden soll, erscheint dem Stadtrat in keiner Weise sinnvoll.

Auf der städtischen Website unter Vernehmlassungen hat der Stadtrat seine umfassende Stellungnahme publiziert.

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Kurzinformationen des Stadtrates vom 24.09.2025 (PDF, 114.37 kB) Download 0 Kurzinformationen des Stadtrates vom 24.09.2025