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16. Oktober 2020
Die Entwicklung ist besorgniserregend: Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Personen nimmt auch bei uns stark zu. Ab diesem Samstag, 17. Oktober 2020, müssen deshalb gemäss Regierungsrat im ganzen Kanton Luzern in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen Masken getragen werden. Das gilt auch für alle Gebäude der Stadtverwaltung. Zudem müssen die Erwachsenen auf allen Schularealen der städtischen Volksschule sowie in der Musikschule eine Maske tragen.
Der Luzerner Stadtrat zeigt sich über die aktuelle Entwicklung der Anzahl mit Corona infizierten Personen sehr besorgt: In den letzten Tagen haben sich im Kanton Luzern pro Tag mehr als 50 Personen mit dem Virus angesteckt. Die Zahl der Spitaleinweisungen steigt.
 
Der Stadtrat unterstützt deshalb die heute vom Kanton Luzern erlassene Verordnung. Das hat Auswirkungen auch auf die Stadtverwaltung: Ab morgen Samstag, 17. Oktober 2020, gilt für alle Personen ab 12 Jahren in allen Innenräumen der städtischen Verwaltung die Maskenpflicht. Konkret bedeutet das, dass in den Zugängen, in den Gängen und in den Sitzungszimmern Masken getragen werden müssen. Die Maskenpflicht gilt bis auf Weiteres auch für die Märkte in der Stadt, also bereits für den Wochenmarkt vom Samstag, 17. Oktober 2020. Auch in der Stadtbibliothek und im Stadtarchiv sind Masken Pflicht.
 

Generelle Maskenpflicht für Erwachsene auf städtischen Schularealen

Auf den gesamten Schularealen der städtischen Volksschule, also sowohl auf Pausenplätzen als auch im Innern der Schulhäuser, gilt für alle Erwachsenen die Maskentragpflicht. Die Maske muss bereits beim Betreten des Schulareals (inklusiv Pausenplatz) und nicht erst beim Betreten des Schulhauses aufgesetzt werden. Sie gilt für alle Erwachsenen, also auch für Privatpersonen, Sportvereine und andere Gruppierungen, die die Schulareale nutzen. Sie gilt auch für die Musikschule sowie für schulische Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Vorträge, Konferenzen etc. Keine Maskenpflicht gilt einzig in den Klassenzimmern für Lehrpersonen und in den Turnhallen beziehungsweise auf Sportplätzen während des Sport- und Trainingsbetriebs. Allerdings muss dann der erforderliche Abstand eingehalten oder geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden.
 

Schalterbesuche meiden, besser telefonisch oder online nachfragen

Der Stadtrat will, dass die Dienstleistungen der Stadtverwaltung weiterhin vollumfänglich gewährleistet sind. Auch die Schalter sollen weiterhin offen bleiben. Der Stadtrat bittet die Bevölkerung allerdings, nur ins Stadthaus oder in die anderen städtischen Einrichtungen zu kommen, wenn es nötig ist. Viele Dienstleistungen können bequem online und telefonisch erledigt oder bestellt werden. Auch besteht die Möglichkeit, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
 
Weiter appelliert der Stadtrat er an alle, die «SwissCovid»-App auf das Smartphone zu laden. Diese App ist ein wichtiges Puzzle, um die Verbreitung des Virus eindämmen zu können.
 

Masken schützen alle, Visiere nicht

Das Tragen einer Hygienemaske dient in erster Linie dem Schutz anderer Personen und nicht nur dem Eigenschutz. Mit dem Tragen einer Maske ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet. Jedoch wird das Ansteckungsrisiko deutlich vermindert. Das Tragen eines Visiers ist gemäss Kanton unzureichend.
 
Die aktuelle Verordnung zur Maskentragpflicht ist vom Kanton Luzern vorerst bis am 31. Januar 2021 befristet worden.
 
Der Stadtrat bittet alle Stadtluzernerinnen und Stadtluzerner eindringlich, sich konsequent an die von Bund und Kanton angeordneten Schutzmassnahmen zu halten. Sozial- und Sicherheitsdirektor Martin Merki sagt: «Der rasche Anstieg der Fallzahlen verlangt von uns, entschlossen zu Handeln. Nur so wird es uns gelingen, weitere schwerwiegende Eingriffe in das öffentliche Leben zu verhindern. Ein zweiter Lockdown wie im März ist unbedingt zu verhindern.»
 

Hier gilt überall die kantonale Maskentragpflicht:

Das Tragen einer Maske ist insbesondere vorgeschrieben im Publikumsbereich von Einkaufsläden, -zentren und -märkten, Poststellen und Banken, Museen, Theatern und Konzerthäusern, Verwaltungsgebäuden, Gotteshäusern und religiösen Gemeinschaftsräumen, Kinos, Bahnhöfen und Bibliotheken. Ebenfalls gilt eine Maskentragpflicht an Wochen-, Monats- und Jahrmärkten sowie für das Personal im Gästebereich von Restaurationsbetrieben (einschliesslich Bars und Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen). Eine Maske tragen müssen ausserdem alle, die Dienstleistungen erbringen oder beanspruchen, bei denen es zu Körperkontakt kommt oder der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.

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Corona Maskenpflicht Medienmitteilung 16.10.2020 Download 0 Corona Maskenpflicht Medienmitteilung 16.10.2020
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