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Zusammensetzung der Geschäftsleitung
1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Grossen Stadtrates bilden zusammen mit den Fraktionschefinnen und Fraktionschefs die Geschäftsleitung des Grossen Stadtrates. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt mit beratender Stimme an deren Sitzungen teil.
2 Nach Bedarf kann die Geschäftsleitung Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten sowie Mitglieder des Stadtrates zu ihren Sitzungen einladen. Diese haben dabei beratende Stimme und Antragsrecht.
Gemäss Art. 6 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates

Aufgaben
1 Der Geschäftsleitung stehen unter Vorbehalt abweichender Beschlüsse des Rates namentlich folgende Aufgaben zu:
a. Förderung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Information zwischen Ratspräsidentin oder Ratspräsident, Kommissionen, Fraktionen und Stadtrat;
b. Festlegung des Turnus für das Ratspräsidium, der Kommissionsschlüssel sowie der Verteilung der Kommissionspräsidien;
c. Koordination der Arbeiten der Kommissionen, insbesondere
  • Zuweisung von Vorlagen an ständige Kommissionen gemäss
Art. 66-69;
  • Antragsrecht zuhanden des Rates für Bestellung von Spezialkommissionen bzw. einer parlamentarischen Untersuchungskommission;
  • Vorberatung von Geschäften anstelle von Kommissionen;
d. Entscheid bei Unklarheiten betreffend Form, Art und Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen (Art. 80 Abs. 2), Volksmotionen (Art. 101) sowie Vorstössen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments (Art. 92);
e. Einreichen von Vernehmlassungen bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Grossen Stadtrates in dessen Namen und Auftrag, sofern sie im Sinne des Entscheides des Grossen Stadtrates erfolgen und dadurch keine Änderung des Beschlusses notwendig wird (Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung);
f. Antragsrecht beim Erlass von Verordnungen des Grossen Stadtrates gemäss Art. 28 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 7. Februar 1999 (Organisation, Personalwesen und Entschädigungen);
g. Vorberatung der Petitionsbeantwortungen zuhanden des Rates, sofern diese Aufgabe nicht einer ständigen Kommission zugewiesen werden kann.
2 Der Grosse Stadtrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
3 Die Geschäftsleitung kann dem Grossen Stadtrat von sich aus Anträge unterbreiten zu Gegenständen, die innerhalb des selbstständigen Wirkungsbereiches des Grossen Stadtrates liegen. Die Vorschriften über die Beschlussesanträge sind sinngemäss anwendbar (Art. 81 f.).
Gemäss Art. 7 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates

Kontakt

Geschäftsleitung Grosser Stadtrat
Hirschengraben 17
6002 Luzern 

T +41 41 208 88 76
F +41 41 208 88 77
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