
FAQ
Nach erfolgtem Zahlungseingang wird die Parkkarte per Post zugestellt. Ab Zustelldatum ist sie gültig.
Nein. Besucher, Handwerker und Gäste können eine Tageskarte erwerben.
Nein. Dazu muss ein Gesuch bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen gestellt werden.
Nein. Bei Mietfahrzeugen sind die Mieter nicht als Halter eingetragen. Somit sind die Voraussetzungen des Parkkartenregelements nicht erfüllt.
Nein. Nur Fahrzeuge , die auf den Namen und die Adresse des Arbeitgebers (Firma) in der entsprechenen Zone immatrikuliert sind, erhalten eine Parkkarte.
Nein. Diese können auf Abstellflächen für Motorräder parkiert werden.
Nein. Dafür muss eine Spezialbewilligung eingeholt werden.
Nein. Fahrzeuge ohne Kontrollschilde dürfen nicht auf öffentlichem Grund parkiert werden.
Nein. Das Abändern einer Bewilligung wäre Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB.
Gestützt auf Art. 48/10 der Signalisationsverordnung (SSV) gilt folgende Regelung: Sofern die Parkgebühr bezahlt bzw. die Parkuhr bedient wird, darf auch ein Fahrzeug dieser Kategorie auf einem Parkuhrfeld parkiert werden.
Ja, sofern die Parkscheibe vorschriftgemäss am Fahrzeug angebracht und die Parkzeitlimite eingehalten wird.
Nein. Das Anhalten ist für alle Fahrzeuge verboten. Im Halteverbot gibt es für niemanden eine Ausnahme oder Bewilligung.
Nein. Nur auf Abstellflächen für Motos.
Nein.
Nein. Es gibt nur Parkkarten für die Dauer von 6 oder 12 Kalendermonaten.
Nein. Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen zugesicherten Parkplatz, sie berechtigt aber zum unbeschränkten Parkieren in der Parkzone.
Nein. Wenn ausserhalb der bezeichneten Zone parkiert werden muss, ist dort die Signalisierung oder Markierung zu beachten.
Ja, sofern der Halter die Bedingungen gemäss Parkkartenreglement erfüllt werden. (In der Zone wohnhaft und ein Fahrzeug auf seinen Namen eingelöst.)
Ja. Wochenaufenthalter/innen und Ausländer/innen müssen dem Gesuch eine Kopie des Fahrzeugausweises und des Mietvertrages beilegen.
Ja.
Nein. Nur Geschäftsbetriebe erhalten für jeden auf ihren Namen und ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der entsprechenden Zone eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte für diese Zone.
Ja. An der erlaubten Parkdauer hat sich nichts geändert. Anwendungsanleitung auf den Parkscheiben beachten.
Nein.
Nein.
Nein. Nur ein Kontrollschild, die Anwohnerparkkarte ist nicht übertragbar.
Ja.
Die Tarife und Bedienungszeiten sind auf allen Parkuhren aufgeführt. Es gibt einige Örtlichkeiten, wo die Parkuhren auch nachts sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen bedient werden müssen.
Personen, die folgende zwei Bedingungen erfüllen, haben Anrecht auf eine Anwohner-Parkkarte gemäss Parkkartenreglement:
Montag bis und mit Samstag von 08.00 bis 18.00 Uhr.
In der Regel etwa 6 Wochen vor Ablauf der alten Parkkarte.
Mit dieser Parkkarte dürfen Anwohner in ihrem Quartier in der blauen Zone unbeschränkt parkieren.
Mit einer Tageskarte können Sie während 24 Stunden in der Anwohnerbevorzugungszone auf den blauen Parkfeldern parkieren. Sie kostet Fr. 10.- (bzw. Fr. 5.- in der Zone Z). Die Tagesbewilligung kann bei der Abteilung Stadtraum und Veranstaltungen gekauft werden (blanko) und muss dann entsprechend ausgefüllt werden. Die Parkkartenzonen sind von Montag bis und mit Samstag von 8 bis 18 Uhr kostenpflichtig.
Der Ursprung und die Bedeutung des Luzerner Wappens ist nicht zweifelsfrei geklärt.
Der Heraldiker Joseph M. Galliker hält folgende Hypothesen für möglich:
Zwecks Unterscheidung des Stadtwappens vom Kantonswappen empfahl eine Kommission in den 1930er-Jahren, dass das Stadtwappen eine Mauerkrone tragen solle. Noch Mitte der 1960er-Jahre waren die Löwen als Schildträger nicht als regelmässige Zier etabliert. Erst die Gemeindeordnung von 1971 hielt fest: "Der Schild des Wappens ist von Blau und Weiss gespalten und von einer gelben Mauerkrone überhöht. Schildhalter sind zwei gelbe Löwen." Die Löwen scheinen ohne spezifisch luzernische Begründung beigeordnet worden zu sein, sondern sollen wie bei unzähligen anderen Wappen Stärke und Feindabschreckung symbolisieren. Quelle Joseph M. Galliker, Das Banner von Luzern (= Luzern im Wandel der Zeiten, A. F., Bd. 39), Luzern 1966.
Das Baugesuch ist vorgängig mit dem Ressort Baugesuche der Stadt Luzern zu besprechen. In einem Vorgespräch informiert Sie Markus Hofmann, Leiter Ressort Baugesuche, über Umfang und Inhalt der einzureichenden Gesuchs- und Planunterlagen. Diese Informationen werden für Gesuchsteller/Projektverfasser auf einer Checkliste festgehalten.
In der Regel Ja. Sollten Parkkarteninhaber/innen jedoch bis Mitte des Ablaufmonats nicht im Besitz der neuen Parkkarte sein, ist unbedingt die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen zu kontaktieren
Der freundeidgenössische Spottname "Chatzestrecker" stammt vermutlich aus der Zeit, als die Luzerner auf Wallfahrten noch fleissig nach Einsiedeln gepilgert waren. Nahmen sie den kürzesten Weg, mussten sie nach Rothenthurm den 1053 m.ü.M. gelegenen Katzenstrick überqueren.
Durch die Reformation und ihre konfessionellen Gegensätze erhielt die Bezeichnung im 16. Jahrhundert eine recht bösartige Bedeutung: Reformierte Eidgenossen behaupteten, die katholischen Luzerner würden an fremden Orten Katzen strecken, d.h. töten, und deren Felle als Mützen verwenden. Quellen Schweizerisches Idiotikon, Bd. 11, Sp. 2177f. Werner Göttler, Jakobus und die Stadt. Luzern am Weg nach Santiago de Compostela (= Luzerner Historische Veröffentlichungen, Bd. 35), Basel 2001.
Mit einem schriftlichen Gesuch an die Abteilung Stadtraum und Veranstaltungen, welches Folgendes beinhalten sollte:
Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen, Fragen und Wünschen an die Mitarbeitenden des Stabes Bildungsdirektion. Für persönliche Anliegen hat der Stadtpräsident eine eigene Einwohnersprechstunde eingerichtet.
Zuerst ist der Umzug bei den Einwohnerdiensten anzumelden. Danach sind die Fahrzeugpapiere beim Strassenverkehrsamt umzuschreiben. Jetzt kann die "alte" Parkkarte gegen eine neue, für den gleichen Zeitraum geltende Parkkarte umgetauscht werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 20.-.
Ab Ausstelldatum/-zeit 24 Stunden.
Überhaupt nicht. Die Zufahrtsbewilligung berechtigt nicht zum Parkieren. Sie ist nur gültig für den Güterumschlag.
Die Parkkarte wird in der Regel für die Dauer von 6 oder 12 Monaten erteilt. Sie ist mindestens 1 Monat vor Ablauf zu erneuern.
In den Anwohnerbevorzugungszonen Fr. 10.-. In der Zone "Z" Fr. 5.-.
Fr. 50.- pro Monat.
Jeder nicht angebrauchte Monat wird abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.- zurückerstattet.
Nein. Dazu muss ein schriftliches Gesuch bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen gestellt werden.
Nein. Aus Kostengründen werden nur Auszuahlungsscheine ausgestellt, die bei jeder Poststelle eingelöst werden können.
Ja.
Bitte schauen Sie im Parkleitsystem nach.
Dazu muss ein schriftliches Gesuch an die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen gestellt werden.
Während den Bürozeiten bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 7.
Die Bedeutung des Namens "Luzern" ist keineswegs eindeutig geklärt. Nach Johann Ulrich Hubschmied wird Luzern in der Lotharsurkunde 840 als "Luciaria" bezeichnet, was eine Verbindung sei des lateinischen Begriffes lûcius (Hecht) und dem später ins Alemannische übernommenen Kollektiv-Suffix -âria. Lûciâria bedeutete demnach also eine Ansammlung von Hechten.
Der Germanist und Historiker Angelo Garovi sieht diese Erklärung gestützt durch die Tatsache, dass die Fischer sagen, der gefrässige Hecht halte sich gerne an Flussausgängen auf, weil er dort am leichtesten futtersuchende Fische erhaschen könne. Die ursprüngliche Bedeutung des Namens scheint aber bereits im 11. Jahrhundert nicht mehr bekannt gewesen zu sein. Aufgrund von sagenumwobenen Leucht-Erscheinungen an der Stelle der heutigen Hofkirche wurde der nicht mehr verstandene Name ins kirchlich-mythische "Lucerna" = Leuchte umgedeutet, wodurch sich auch die Bezeichnung "Leuchtenstadt" erklären lässt. Quelle: Angelo Garovi, Die Örtlichkeitsnamen der Stadt Luzern im Mittelalter (= Beiträge zur Luzerner Stadtgeschichte, Bd. 2), Luzern 1975. |
