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Das Teilungsamt erledigt im Auftrag des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sämtliche Aufgaben, die der Gesetzgeber der Teilungsbehörde zugewiesen hat.

Es sind dies insbesondere:

  • Inventarisierung der Erbschaft
  • Eröffnung von Testamenten, Ehe- und Erbverträge
  • Ausstellung der Erbbescheinigung
  • Amtliche Mitwirkung bei Erbteilungen
  • Behörde für die Erstellung des öffentlichen Inventars
  • Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung
  • Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter und amtliche Erbenvertreter


Weitere Aufgaben des Teilungsamtes sind:

  • Depotstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge 
    Bitte melden Sie uns Ihren Besuch telefonisch an.
  • Erbteilungen als Willensvollstrecker oder im Auftrag der Erben
  • Erbrechtliche Beratung, Testamentsberatung, Erbschaftsberatung, Notariatstätigkeit
  • Veranlagung und Bezug der Erbschaftssteuern für Kanton und Gemeinde

Das Teilungsamt ist zuständig für die Abwicklung der Erbschaft, sofern der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz in der Stadt Luzern hatte. Die Dienstleistungen des Teilungsamtes sind gebührenpflichtig. Die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden gibt darüber Auskunft.

Auskünfte und Beratung Teilungsamt

Das Teilungsamt unterstützt Sie gerne bei folgenden Fragen: Wer erbt bei meinem Ableben? Wie kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?Wie errichte ich ein Testament und wo kann ich diese…
Das Teilungsamt unterstützt Sie gerne bei folgenden Fragen:
  • Wer erbt bei meinem Ableben? Wie kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?
  • Wie errichte ich ein Testament und wo kann ich dieses deponieren?
  • Welche Schritte müssen unternommen werden, wenn jemand stirbt?
  • Welche Rechte und welche Pflichten habe ich als Erbe?
  • Ich möchte eine Erbteilung durch das Teilungsamt. Wie ist da vorzugehen?
Kurzauskünfte an Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Luzern sind gratis.

Depotstelle Testament, Ehe- und Erbvertrag

  Depotstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Stadt Luzern können dem Teilungsamt Testamente, Ehe- und Erbverträge zur Aufbewahrung ins…

 

Depotstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge
Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Stadt Luzern können dem Teilungsamt Testamente, Ehe- und Erbverträge zur Aufbewahrung ins Depot übergeben. Folgendes ist bei der Einlage, dem Austausch oder der Aushändigung zu beachten:

  • Die Dokumente können persönlich oder schriftlich eingereicht werden. Bei schriftlicher Einlage sind die genauen Personalien aufzuführen.
  • Die Dokumente können nur persönlich an die Deponenten ausgehändigt werden. Ein amtlicher Ausweis mit Foto ist erforderlich!
  • Bitte melden Sie uns Ihren Besuch telefonisch an. 

Diese Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. Informationen dazu erhalten sie in der Publikation "Depotgebühren Testament, Ehe- und Erbvertrag".

Testament aufsetzen
Jede Persone die 18 Jahre alt (mündig) und urteilsfähig ist, kann ein Testament aufsetzen. Es gibt drei Arten von Testamenten:

  • Das eigenhändige Testament
  • Das öffentliche (notarielle) Testament
  • Das mündliche Testament (Nottestament - Ausnahmefall)

Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis Ende von Hand zu verfassen. Es ist mit Ort und Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Der Wille muss aus dem Testament klar hervorgehen.

Ehe- und Erbverträge
Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern. Zwei oder mehrere Erben können regeln, wie das Nachlassvermögen zu teilen ist, wenn eine Vertragspartei stirbt. Ein Ehevertrag, ein Ehe- und Erbvertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet ist. Nachträglich kann der Vertrag nur mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien geändert oder aufgelöst werden. Der Erbvertrag ist vor allem dann eine Alternative zum Testament, wenn jemand unwiderruflich begünstigt werden soll, jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet (Erbverzicht) oder weitere Massnahmen definitiv festgelegt werden sollen. Für die Errichtung dieser Verträge wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Beratung
Sie werden auf dem Teilungsamt kompetent beraten, wie Sie ein Testament aufsetzen möchten. Bitte melden Sie Ihren Besuch bei unserem Sekretariat telefonisch an. Weitere Beratungen erhalten Sie auch bei Advokaturbüros, Treuhandgesellschaften und Banken.

Erbschaft

Abwicklung der Erbschaft Das Teilungsamt der Stadt Luzern ist zuständig für die Abwicklung der Erbschaft, sofern der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz in der Stadt Luzern hatte. …
Abwicklung der Erbschaft
Das Teilungsamt der Stadt Luzern ist zuständig für die Abwicklung der Erbschaft, sofern der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz in der Stadt Luzern hatte. Die Angehörigen oder Erben werden zu einer Besprechung auf dem Teilungsamt schriftlich eingeladen.

Wer erbt?
Beim Tod einer Person geht ihr Vermögen an die Erben und Erbinnen über. Erbe oder Erbin ist man entweder gemäss der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags (gewillkürte Erbfolge).

Güterrecht
Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten während der Ehe und bestimmt, wie das Vermögen beim Tod oder bei einer Scheidung aufgeteilt werden soll. Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen Teilung der Erbschaft voraus. In der Publikation "Güterrecht der Ehegatten" werden die verschiedenen Güterstände erklärt.

Amtliche Mitwirkung
Das Teilungsamt hat amtlich mitzuwirken, wenn ein Erbe es verlangt, wenn Minderjährige, Bevormundete oder Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind und auf Verlangen eines Erbengläubigers.

Eröffnung der letztwilligen Verfügung
Die beim Tod eines Erblassers aufgefundenen letztwilligen Verfügungen sind dem Teilungsamt einzureichen.  Die Verfügungen des Erblassers werden durch das Teilungsamt eröffnet.

Erbbescheinigung
Das Teilungsamt stellt die Erbbescheinigung aus. Die Erbbescheinigung wird erst ausgestellt, wenn die gesetzlichen oder die eingesetzten Erben die Erbschaft angetreten haben und wenn gegen allfällige letztwillige Verfügungen keine Einsprachen erhoben wurden.

Erbschaftssteuern

Das Teilungsamt Luzern ist die Veranlagungsbehörde für die Erbschaftssteuern von Stadt und Kanton. Wer bezahlt Erbschaftssteuern in der Stadt Luzern? Ehegatte, eingetragene Partner ode…
Das Teilungsamt Luzern ist die Veranlagungsbehörde für die Erbschaftssteuern von Stadt und Kanton.

Wer bezahlt Erbschaftssteuern in der Stadt Luzern?

Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner (sofern mind. 2 Jahre in einer eheähnlichen Beziehung)Steuerfrei
Nachkommen (Kinder, Enkel)1.6 - 2 % je nach Höhe des Erbteils (Progression); Erbteile bis und mit Fr. 100'000.-- sind steuerfrei (Grenzminium; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrages vollumfänglich steuerbar)
Elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen)6 - 12 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)
Grosselterlicher Stamm (Onkel, Tante, Cousine, Cousin)15 - 30 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)
Nicht verwandte Personen20 - 40 % je nach Höhe des Erbteils (Progression)

Für Angestellte, Pflegeeltern und Stiefeltern gelten besondere Steuersätze.

Die Stiefkinder und Pflegekinder (sofern das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat) sind ab 2011 den Nachkommen gleichgestellt.

Schenkungen und Vorempfänge, welche der Erblasser oder die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuer.

Auf Ansprüche aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fällig werden, ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten, soweit die Auszahlung nicht der Einkommenssteuer unterliegt.