Kopfzeile

Inhalt

1 Der Baukommission obliegt die Vorberatung folgender Geschäfte:

a. Planungs- und Bauvorlagen sowie Abrechnungen von Sonderkrediten für Bauvorlagen;

b. Verkehrs-, Umwelt- und Energievorlagen.

2 Sie nimmt die Oberaufsicht des Grossen Stadtrates im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Abs. 1 wahr. Sie hat hierzu dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die Geschäftsprüfungskommission.

Gemäss Art. 66 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates

Personen

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt