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Inhalt

1 Der Geschäftsprüfungskommission (GPK) obliegt die Vorberatung
a. des Gesamtplans, inkl. Finanzplan,
b. des Voranschlags,
c. der Nachtragskredite,
d. der Jahresrechnung,
e. des jährlich vorgelegten Geschäftsberichtes des Stadtrates und
f. der reinen Finanzgeschäfte (Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen an Unternehmungen usw.),
g. der Grundstückgeschäfte.

2 Die Geschäftsprüfungskommission hat weiter folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Überwachung des Finanzhaushalts der Stadt. Die Berichterstattung des Finanzinspektorats richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt. Die Aushändigung von Berichten, die nach den Bestimmungen des erwähnten Reglements der Geschäftsprüfungskommission nur auf ihr Begehren hin ausgehändigt werden, bedürfen hierzu eines Mehrheitsbeschlusses der Kommission;
b. Vorberatung der Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin oder des Finanzinspektors. Die Kommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten zu einem Gespräch einladen;
c. Überprüfung der Geschäftsführung von Stadtrat und Verwaltung im Rahmen der Oberaufsicht des Grossen Stadtrates. Die Befugnisse der Baukommission (Art. 66 Abs. 2) und der Sozialkommission (Art. 69 Abs. 2) bleiben vorbehalten;
d. Kontrolle über die termingerechte Traktandierung und Erledigung der Vorstösse. Die Kommission kann im Rahmen dieses Auftrages bei den städtischen Direktionen und Dienstabteilungen die notwendigen Auskünfte einholen. Dem zuständigen Stadtrat ist vorher Kenntnis zu geben.

Gemäss Art. 68 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates

Kontakt

Geschäftsprüfungskommission
Hirschengraben 17
6002 Luzern 

T +41 41 208 88 76
F +41 41 208 88 77
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