2 Der Bildungskommission obliegt zudem die Vorberatung der Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Bereich von Bildung, Sport und Kultur zu befinden hat.
3 Sie nimmt die Oberaufsicht des Grossen Stadtrates im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Abs. 2 wahr. Sie hat hierzu dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die Geschäftsprüfungskommission.
Gemäss Art. 67 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates
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6002 Luzern
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