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Alle in Luzern, Greppen, Malters, Meggen, Schwarzenberg, Vitznau oder Weggis geborenen Kinder sind im Zivilstandsregister eingetragen.

Anerkennung eines Kindes / Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung regelt das rechtliche Verwandschaftsverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Sie kann vor oder nach der Geburt bei jedem Regionalen Zivilstandsamt in der Sc…

Die Anerkennung regelt das rechtliche Verwandschaftsverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Sie kann vor oder nach der Geburt bei jedem Regionalen Zivilstandsamt in der Schweiz vorgenommen werden. Bei ausländischer Beteiligung ändert sich die Zuständigkeit. Termine müssen vorgängig telefonisch vereinbart werden. 

Art. 270a ZGBZurück

  1. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
  2. Überträgt die Kindesschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
  3. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Eine Anerkennung kostet Fr. 75.00 (zuzüglich weitere individuelle Gebühren).

Geburtsanmeldung und Geburtsschein

Wer meldet die Geburt? Geburt im Spital Das Spital leitet die Geburtsanzeige mit den notwendigen Dokumenten dem Regionalen Zivilstandsamt Luzern weiter. Hausgeburt Eine Hausgebu…

Wer meldet die Geburt?

Geburt im Spital
Das Spital leitet die Geburtsanzeige mit den notwendigen Dokumenten dem Regionalen Zivilstandsamt Luzern weiter.

Hausgeburt
Eine Hausgeburt ist innerhalb von drei Tagen durch die Hebamme, den Vater oder die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war, zu melden.

Name
Art. 270 ZGB
1Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
2Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
3Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Vornamen, welche die Interessen des Kindes verletzen, werden zurückgewiesen.
Überlegen Sie sich, ob Sie Ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen geben.
Bei Vornamen, welche als weiblich und männlich gelten, ist es ratsam, dem Kind einen zweiten eindeutigen Vornamen zu geben.