a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt er sie als ganz oder teilweise ungültig.
b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen (Art. 9 GO).
Stimmt der Grosse Stadtrat einer Initiative zu, die, wie vorliegend der Fall, in Form des Entwurfs eingereicht worden ist, unterliegt diese dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum wie ein eigener Beschluss des Grossen Stadtrates. Er kann den Entwurf wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind unzulässig (Art. 10 Abs. 2 GO). Lehnt der Grosse Stadtrat eine Initiative ab, unterliegt sie der Volksabstimmung. Der Grosse Stadtrat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur wahlweisen Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält (Art. 11 Abs. 1 GO).Name | |||
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